§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Abteilungen
§ 14 Aufwendungsersatzanspruch
§ 15 Haftung
§ 16 Ehrenordnung
§ 17 Auflösung
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Der Verein führt den Namen Kulturverein Mühlhausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 92360 Mühlhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege von Tradition und Brauchtum sowie das Zusammenwachsen der Gemeinde Mühlhausen zu
fördern und die Gemeinde bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen zu unterstützen.
(3) Der Vereinszweck verwirklicht sich durch das Ausrichten von kulturellen Veranstaltungen.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn an.
Spenden, Beiträge und Einnahmen aus Veranstaltungen dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige
bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass ein Mitglied mit sofortiger Wirkung von dem Verein
ausgeschlossen wird, wenn es den Zielen, den Interessen und dem Ansehen des Vereins schuldhaft schadet, sowie mit mindestens
zwei Jahresbeiträgen im Zahlungsrückstand ist.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der
Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Der Ausschließungsbeschluss gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse zugegangen ist. Das Mitglied kann innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem 1. Vorsitzenden Berufung einlegen, über die in der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden wird.
(5) Über den Vereinsausschluss eines Vorstandmitglieds, das dem Ziel und Interessen, sowie dem Ansehen des Vereins
schuldhaft schadet, sowie mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Zahlungsrückstand ist, entscheidet die Mitgliederversammlung,
der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht
rückerstattet.

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der am Ende eines
jeden Kalenderjahres zu zahlen ist.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzendem(r)
b) 2 Vorsitzendem(r)
c) Kassier(in)
d) Schriftführer(in)/ Öffentlichkeitsreferenten(in)
f) Abteilungsleitern(innen) der einzelnen Abteilungen
(2) Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die
2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass jeweils der/die 2.
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist und Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
ab einem Wert von 250,00 € der vorherigen Zustimmung des Vorstands bedürfen.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Als Vorstandsmitglieder
sind nur volljährige Mitglieder wählbar. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt
eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
a) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres
b) bei Ausscheiden des/ der 1. Vorsitzenden oder des/ der
2. Vorsitzenden binnen drei Monaten.
c) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
(2) Auf schriftlichen Antrag, der zu begründen ist, von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung
gelten.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.
Insbesondere beschließt sie:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der 2 Kassenprüfer(innen)
c) Entlastung des Vorstandes
(4) Die Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen Die
Berufung zur Versammlung muss die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die
jeweils letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/ von der
1. Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/ von der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter/ die Leiterin mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.
Später gestellt Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt.
(1) Über die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Ein Anspruch auf Überlassen der Niederschrift besteht nicht.
(1) Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstands auf Grund der Belege zu prüfen und
der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden,
die rechtlich unselbständig und organisatorische Untergliederung des Vereins sind.
(2) Jede Abteilung ist berechtigt, eine eigene Ordnung zu erstellen und anzuwenden. Grundlage der Abteilungsordnung ist
die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
(3) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben der Satzung des
Vereines. Organe der Abteilung sind der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung. Für die Einberufung und Durchführung
der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Die Abteilungen können natürliche Personen aufnehmen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Abteilungen führen
eine abteilungsinterne Mitgliederkartei, zu deren Einsicht der Vorstand jederzeit berechtigt ist.
(5) Die Abteilungen sind berechtigt, eine eigene Kasse zu führen, die jederzeit vom Kassenführer des Vereins geprüft
werden darf. Der Führer der Abteilung ist verpflichtet, dem Kassenführer des Vereins eine jährliche Abrechnung spätestens zum
Ende des Kalenderjahres vorzulegen. Die Einnahmen der Abteilungen und Anschaffungen hieraus werden als Sondervermögen des
Vereins ausgewiesen und stehen ausschließlich der jeweiligen Abteilung zur Verfügung. Die Abteilungen können zusätzlich neben
dem Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag erheben.
(6) Die Abteilungen können ihren eigenen Schriftwechsel selbständig führen, insbesondere Presseberichte über eigene
Veranstaltungen veröffentlichen.
(7) Zur Auflösung oder rechtlichen Verselbständigung einer Abteilung bedarf es hierfür zunächst eines Beschlusses der
Abteilungsversammlung, anschließend eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Verselbständigung der Abteilung muss beiden Versammlungen jeweils
zuvor auf deren Tagesordnung angekündigt sein.
(8) Mit dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung wird das Sondervermögen des Vereins, das bisher der Abteilung
zugeordnet war, wieder dem Verein zugeordnet.

(1) Die Mitglieder und Helfer des Vereins besitzen einen Aufwendungsersatzanspruch nach $ 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten
für die Teilnahme an Schulungen, die dem Vereinszweck dienen, Verpflegungskosten, Porto usw.
(2) Der Aufwendungsersatzanspruch kann bis spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden
ist gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen geltend
gemacht werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches je nach Haushaltslage. Vom Vorstand können im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 des BGB festgesetzt werden.

Vorstandmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind, haften für Schäden, die sie in
Erfüllung ihrer Vereinsaufgaben verursacht haben, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sie werden vom Verein freigestellt, soweit sie auf Grund ihrer Vereinstätigkeit einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet
sind und den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben.
Der Verein führt eine Ehrenordnung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ………………,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden hat.
Die Satzung vom 17. Februar 2006 wurde zuletzt geändert am 18. Februar 2011.
Manfred Schreiner, 1. Vorsitzender
Anton Kastner, Schriftführer